(1) Personen, die im November 2008 eine Ergänzungszulage gemäß § 26 Pensionsgesetz 1965 zu einem Ruhe- und Versorgungsgenuss beziehen, gebührt in diesem Monat zum Ruhe- und Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 Euro. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum höheren Ruhegenuss; haben Bezieherinnen/Bezieher eines Witwen-/Witwerversorgungsgenusses und von Waisenversorgungsgenüssen Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum Witwen-/Witwerversorgungsgenuss.
(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ergänzungszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 Euro je Monat ab dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Ruhe- und Versorgungsgenüssen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen.
(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965.
(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.
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