(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
1. bis zu 747 Euro, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
2. mehr als 747 Euro bis zu 1.000 Euro oder hat die Person Anspruch auf Ergänzungszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 Euro;
3. mehr als 1.000 Euro bis zu 2.000 Euro, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 Euro auf 50 Euro linear absinkt;
4. mehr als 2.000 Euro bis zu 2.800 Euro, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 Euro.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller wiederkehrenden Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, auf die die Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965.
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