LandesrechtSteiermarkLandesesetzeEhrenring des Landes Steiermark

Ehrenring des Landes Steiermark

In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ehrenring des Landes Steiermark

Als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um das Land Steiermark wird ein „Ehrenring des Landes Steiermark“ geschaffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

§ 2

§ 2 Beschaffenheit des Ehrenringes

Der Ehrenring des Landes Steiermark ist ein massiver 18karätiger glatter Goldring mit zwei aufgesetzten ovalen Schalen, deren obere das steirische Landeswappen trägt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1960, LGBl. Nr. 37/2024

§ 3

§ 3 Verleihung und Rechte am Ehrenring

(1) Die Verleihung des Ehrenringes des Landes Steiermark obliegt der Landesregierung über Vorschlag des Landeshauptmannes.

(2) Der Ehrenring des Landes Steiermark verbleibt im Eigentum des Landes Steiermark. Der Besitz am Ehrenring kommt der/dem Ausgezeichneten und nach deren/dessen Ableben ihren/seinen Erbinnen/Erben oder Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern zu. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht. Zum Tragen des Ehrenringes des Landes Steiermark ist nur die/der Ausgezeichnete berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

§ 3a

§ 3a Widerruf eines Ehrenringes

(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht

1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder

2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder

3. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder

4. wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen

rechtskräftig verurteilt, gilt der Ehrenring von Gesetzes wegen als widerrufen.

(2) Gilt ein Ehrenring von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring zurückzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 37/2024

§ 3b

§ 3b Aberkennung eines Ehrenringes

(1) Der Ehrenring ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete

1. durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder

2. eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

1. die/den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr/ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.

(3) Nach Aberkennung eines Ehrenringes ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

§ 3c

§ 3c Datenverarbeitung

(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenringes dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

1. der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 3a Abs. 1 oder § 3b Abs.1 vor Verleihung eines Ehrenringes,

2. der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs eines Ehrenringes gemäß § 3a Abs. 1, sowie

3. der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung eines Ehrenringes gemäß § 3b Abs. 1;

abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung des Ehrenringes oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des Ehrenringes, nach erfolgter Zurückstellung des Ehrenringes gemäß § 3a Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 3a Abs. 1, nach erfolgter Zurückstellung des Ehrenringes gemäß § 3b Abs. 3 bzw. im Falle des § 3b Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 3 b Abs. 1 unverzüglich zu löschen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend den Ehrenring auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

§ 4

§ 4 Strafbestimmung

Wer einen verliehenen Ehrenring unbefugt trägt, einen Ehrenring nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 3b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ringe in der im § 2 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ringe zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 48/2001, LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 37/2024

§ 5

§ 5 Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark

Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit des Ringes, den für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreis und über die Verleihungsurkunde trifft das von der Landesregierung zu erlassende „Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

§ 7

§ 7 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1960 ist am 13. Juni 1960 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Einfügung des § 3 a und die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Mai 2008, in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 1, 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 3a, § 3b, § 3c und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, LGBl. Nr. 47/2008