(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder
3. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
4. wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen
rechtskräftig verurteilt, gilt der Ehrenring von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Gilt ein Ehrenring von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring zurückzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 37/2024
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