(1) Die Verleihung des Ehrenringes des Landes Steiermark obliegt der Landesregierung über Vorschlag des Landeshauptmannes.
(2) Der Ehrenring des Landes Steiermark verbleibt im Eigentum des Landes Steiermark. Der Besitz am Ehrenring kommt der/dem Ausgezeichneten und nach deren/dessen Ableben ihren/seinen Erbinnen/Erben oder Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern zu. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht. Zum Tragen des Ehrenringes des Landes Steiermark ist nur die/der Ausgezeichnete berechtigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
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