(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenringes dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
1. der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 3a Abs. 1 oder § 3b Abs.1 vor Verleihung eines Ehrenringes,
2. der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs eines Ehrenringes gemäß § 3a Abs. 1, sowie
3. der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung eines Ehrenringes gemäß § 3b Abs. 1;
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung des Ehrenringes oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des Ehrenringes, nach erfolgter Zurückstellung des Ehrenringes gemäß § 3a Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 3a Abs. 1, nach erfolgter Zurückstellung des Ehrenringes gemäß § 3b Abs. 3 bzw. im Falle des § 3b Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 3 b Abs. 1 unverzüglich zu löschen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend den Ehrenring auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
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