LandesrechtSalzburgLandesesetzeOrganhaftungs-Verzichts- und Übernahmegesetz

Organhaftungs-Verzichts- und Übernahmegesetz

In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinn dieses Gesetzes ist:

1. Rechtsträger: das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband;

2. Organ: jede natürliche Person, die

a) auf Grund eines Dienstverhältnisses, arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, Ausbildungsverhältnisses oder einer Wahl für einen Rechtsträger handelt;

b) im Auftrag des Rechtsträgers als Dienstnehmer oder gewähltes Organ für eine juristische Person handelt, wenn sie

aa) zusätzlich zum Bezug keine oder eine geringere als die branchenübliche Abgeltung für die Funktion erhält, auf die sich das Handeln gründet, oder

bb) die Funktion gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen übernommen hat; oder

c) im Auftrag des Rechtsträgers, ohne dessen Dienstnehmer oder gewähltes Organ zu sein, für eine juristische Person handelt, wenn sie keine oder eine geringere als die branchenübliche Abgeltung für die Funktion erhält, auf die sich das Handeln gründet.

§ 2

Verzicht auf Ersatzansprüche

§ 2

(1) Die Rechtsträger können auf Ersatzansprüche, die ihnen gegenüber ihren Organen aus deren Handeln als Organe zustehen, ganz oder teilweise verzichten, wenn

1. die Geltendmachung des Ersatzanspruches insbesondere auf Grund eines Missverhältnisses der Höhe des Anspruches zum Verschuldensgrad des Organes oder zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre;

2. die Geltendmachung des Ersatzanspruches im Vergleich zu dessen Höhe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre; oder

3. die Hereinbringung des Ersatzanspruches nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten erfolglos geblieben ist oder offenkundig aussichtslos wäre.

(2) Die Höhe des Ersatzanspruches steht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Organes vor allem dann in einem Missverhältnis, wenn sie die Summe aller vom Organ in zwei Monaten durchschnittlich erzielten Einkünfte übersteigt. In diesem Fall kommt ein Verzicht nur auf den Teil des Ersatzanspruches in Betracht, der die Summe dieser Einkünfte übersteigt.

(3) Die Entscheidung über einen Ersatzanspruchsverzicht liegt trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 1 im freien Ermessen.

§ 3

Übernahme von Ersatzleistungen

§ 3

(1) Die Rechtsträger können Ersatzleistungen ihrer Organe auf Grund von Ersatzforderungen von Dritten, die diesen aus dem Handeln als Organe gegenüber den Organen zustehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn

1. die Rechtsträger rechtzeitig von der Heranziehung des Organes durch den Dritten verständigt worden sind, und

2. die Ersatzleistung durch das Organ

a) insbesonders auf Grund eines Missverhältnisses der Höhe der Ersatzleistung zum Verschuldensgrad des Organes oder zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre; oder

b) zu Ansprüchen des Organes gegenüber dem Rechtsträger führen würde, deren Abwehr für ihn mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Ersatzleistung stehen.

(2) Die Höhe der Ersatzleistung steht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Organes vor allem dann in einem Missverhältnis, wenn sie die Summe aller vom Organ in zwei Monaten durchschnittlich erzielten Einkünfte übersteigt. In diesem Fall kommt eine Übernahme nur für den Teil der Ersatzleistung in Betracht, der die Summe dieser Einkünfte übersteigt.

(3) Die Entscheidung über eine Ersatzleistungsübernahme liegt trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 1 im freien Ermessen.

§ 4

Zuständigkeit; Berichts- und Genehmigungspflichten

§ 4

(1) Über einen Ersatzanspruchsverzicht gemäß § 2 Abs 1 und eine Ersatzleistungsübernahme gemäß § 3 Abs 1 entscheidet:

a) für das Land die Landesregierung,

b) für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband jenes Organ, das nach den Organisationsvorschriften für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages zuständig ist.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag über einen Ersatzanspruchsverzicht oder eine Ersatzleistungsübernahme zu berichten, wenn seine bzw ihre Höhe im Einzelfall 35.000 €

übersteigt.

(3) Die Entscheidung für die Gemeinde oder einen Gemeindeverband ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(4) Der Ersatzanspruchsverzicht und die Ersatzleistungsübernahme durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn seine bzw ihre Höhe im Einzelfall 35.000 € übersteigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Ersatzanspruchsverzicht oder die Ersatzleistungsübernahme die finanziellen Interessen der Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes im besonderen Maß nachteilig berührt werden.

§ 5

Schlussbestimmung

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. März 1968, LGBl Nr 46, über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden gegenüber ihren Organen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1986 außer Kraft.