Zuständigkeit; Berichts- und Genehmigungspflichten
§ 4
(1) Über einen Ersatzanspruchsverzicht gemäß § 2 Abs 1 und eine Ersatzleistungsübernahme gemäß § 3 Abs 1 entscheidet:
a) für das Land die Landesregierung,
b) für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband jenes Organ, das nach den Organisationsvorschriften für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages zuständig ist.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag über einen Ersatzanspruchsverzicht oder eine Ersatzleistungsübernahme zu berichten, wenn seine bzw ihre Höhe im Einzelfall 35.000 €
übersteigt.
(3) Die Entscheidung für die Gemeinde oder einen Gemeindeverband ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Der Ersatzanspruchsverzicht und die Ersatzleistungsübernahme durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn seine bzw ihre Höhe im Einzelfall 35.000 € übersteigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Ersatzanspruchsverzicht oder die Ersatzleistungsübernahme die finanziellen Interessen der Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes im besonderen Maß nachteilig berührt werden.
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