Schlussbestimmung
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. März 1968, LGBl Nr 46, über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden gegenüber ihren Organen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1986 außer Kraft.
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