Übernahme von Ersatzleistungen
§ 3
(1) Die Rechtsträger können Ersatzleistungen ihrer Organe auf Grund von Ersatzforderungen von Dritten, die diesen aus dem Handeln als Organe gegenüber den Organen zustehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn
1. die Rechtsträger rechtzeitig von der Heranziehung des Organes durch den Dritten verständigt worden sind, und
2. die Ersatzleistung durch das Organ
a) insbesonders auf Grund eines Missverhältnisses der Höhe der Ersatzleistung zum Verschuldensgrad des Organes oder zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre; oder
b) zu Ansprüchen des Organes gegenüber dem Rechtsträger führen würde, deren Abwehr für ihn mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Ersatzleistung stehen.
(2) Die Höhe der Ersatzleistung steht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Organes vor allem dann in einem Missverhältnis, wenn sie die Summe aller vom Organ in zwei Monaten durchschnittlich erzielten Einkünfte übersteigt. In diesem Fall kommt eine Übernahme nur für den Teil der Ersatzleistung in Betracht, der die Summe dieser Einkünfte übersteigt.
(3) Die Entscheidung über eine Ersatzleistungsübernahme liegt trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 1 im freien Ermessen.
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