Verzicht auf Ersatzansprüche
§ 2
(1) Die Rechtsträger können auf Ersatzansprüche, die ihnen gegenüber ihren Organen aus deren Handeln als Organe zustehen, ganz oder teilweise verzichten, wenn
1. die Geltendmachung des Ersatzanspruches insbesondere auf Grund eines Missverhältnisses der Höhe des Anspruches zum Verschuldensgrad des Organes oder zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre;
2. die Geltendmachung des Ersatzanspruches im Vergleich zu dessen Höhe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre; oder
3. die Hereinbringung des Ersatzanspruches nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten erfolglos geblieben ist oder offenkundig aussichtslos wäre.
(2) Die Höhe des Ersatzanspruches steht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Organes vor allem dann in einem Missverhältnis, wenn sie die Summe aller vom Organ in zwei Monaten durchschnittlich erzielten Einkünfte übersteigt. In diesem Fall kommt ein Verzicht nur auf den Teil des Ersatzanspruches in Betracht, der die Summe dieser Einkünfte übersteigt.
(3) Die Entscheidung über einen Ersatzanspruchsverzicht liegt trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 1 im freien Ermessen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise