§ 1
Beförsterung
§ 1
Das Land Salzburg besorgt für den Waldbesitz folgender Agrargemeinschaften die forstliche Betreuung:
a) Bruckberger Wald- und Weidegemeinschaft;
b) Buchebener Waldgemeinschaft;
c) Embacher Wald- und Weidegemeinschaft;
d) Eschenauer Wald- und Weidegemeinschaft;
e) Fuscher Waldgemeinschaft;
f) Hundsdorfer Waldgemeinschaft;
g) Kapruner Wald- und Weidegemeinschaft;
h) Rauriser Wald- und Weidegemeinschaft;
i) Saalbacher Waldgemeinschaft;
j) St. Veiter Waldgemeinschaft;
k) Taxenbacher Waldgemeinschaft;
l) Thumersbacher Wald- und Weidegemeinschaft;
m) Viehhofener Waldgemeinschaft;
n) Zeller Waldgemeinschaft.
§ 2
Beförsterungsbeiträge
§ 2
(1) Die Agrargemeinschaften haben Beiträge für die Beförsterung ihres Waldbesitzes an das Land leisten (Beförsterungsbeiträge).
(2) Der Beförsterungsbeitrag der Agrargemeinschaft bestimmt sich nach der im genehmigten Fällungsplan (§ 93 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440) oder Wirtschaftsplan (§ 79 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1) zur Schlägerung freigegebenen Holzmenge, nach deren Aufteilung in Gebührenholz und freien Einschlag und nach dem je Festmeter dieses Holzes zu entrichtenden Betrag (Festmetersatz).
(3) Enthält der Fällungsplan eine andere Holzmenge als der Wirtschaftsplan, so ist die Festsetzung des Fällungsplanes maßgebend.
§ 3
Festmetersatz
§ 3
(1) Der Festmetersatz beträgt für die Jahre 1988 bis 1990:
im Jahre
je Festmeter 1988 1989 1990
a) Gebührenholz 7 S 8,50 S 10 S
b) freier Einschlag 15 S 22 S 30 S
(2) Für die Folgejahre ist der Festmetersatz durch Verordnung der Landesregierung jährlich nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg unter Berücksichtigung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Kosten der Beförsterung neu festzusetzen. Eine solche Neufestsetzung kann unterbleiben, wenn sich in den maßgebenden Grundlagen keine erheblichen Änderungen ergeben haben.
§ 4 Entrichtung der Beförsterungsbeiträge
§ 4 § 4
(1) Die Beiträge sind am 15. April des jeweiligen Jahres zur Einzahlung fällig.
(2) Die Einhebung obliegt dem Amt der Salzburger Landesregierung als Behörde (Landschaftliche Forstverwaltung in Zell am See). Es hat dabei die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 5 § 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Gesetz LGBl Nr 37 vom 16. April 1947, betreffend die Beförsterungsbeiträge der Gemeinschaftswälder der ausgeforsteten Gemeinden mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, daß es nur mehr auf die Einbringung allfälliger auf seiner Grundlage vorgeschriebener rückständiger Beförsterungsbeiträge anzuwenden ist.
(3) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.