(1) Die Beiträge sind am 15. April des jeweiligen Jahres zur Einzahlung fällig.
(2) Die Einhebung obliegt dem Amt der Salzburger Landesregierung als Behörde (Landschaftliche Forstverwaltung in Zell am See). Es hat dabei die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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