Festmetersatz
§ 3
(1) Der Festmetersatz beträgt für die Jahre 1988 bis 1990:
im Jahre
je Festmeter 1988 1989 1990
a) Gebührenholz 7 S 8,50 S 10 S
b) freier Einschlag 15 S 22 S 30 S
(2) Für die Folgejahre ist der Festmetersatz durch Verordnung der Landesregierung jährlich nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg unter Berücksichtigung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Kosten der Beförsterung neu festzusetzen. Eine solche Neufestsetzung kann unterbleiben, wenn sich in den maßgebenden Grundlagen keine erheblichen Änderungen ergeben haben.
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