Beförsterungsbeiträge
§ 2
(1) Die Agrargemeinschaften haben Beiträge für die Beförsterung ihres Waldbesitzes an das Land leisten (Beförsterungsbeiträge).
(2) Der Beförsterungsbeitrag der Agrargemeinschaft bestimmt sich nach der im genehmigten Fällungsplan (§ 93 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440) oder Wirtschaftsplan (§ 79 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1) zur Schlägerung freigegebenen Holzmenge, nach deren Aufteilung in Gebührenholz und freien Einschlag und nach dem je Festmeter dieses Holzes zu entrichtenden Betrag (Festmetersatz).
(3) Enthält der Fällungsplan eine andere Holzmenge als der Wirtschaftsplan, so ist die Festsetzung des Fällungsplanes maßgebend.
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