(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Gesetz LGBl Nr 37 vom 16. April 1947, betreffend die Beförsterungsbeiträge der Gemeinschaftswälder der ausgeforsteten Gemeinden mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, daß es nur mehr auf die Einbringung allfälliger auf seiner Grundlage vorgeschriebener rückständiger Beförsterungsbeiträge anzuwenden ist.
(3) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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