LandesrechtSalzburgLandesesetzeGesetz über die Weidezäune

Gesetz über die Weidezäune

In Kraft seit 02. April 1970
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Insoweit es die Weideausübung erfordert, sind zum Schutze landwirtschaftlicher Grundstücke und deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Einfriedungen (Zäune, Gräben, Mauern, Gatter, Viehsperren u. dgl.) zu errichten und zu erhalten.

(2) Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.

(3) Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen gelten, soferne hiefür keine besonderen Rechtstitel bestehen, die folgenden Bestimmungen.

§ 2

§ 2

(1) Die Verpflichtung zur Errichtung einer Einfriedung obliegt unter billiger Berücksichtigung der Interessen am Bestand der Einfriedung denjenigen, deren Maßnahmen die Einfriedung erforderlich machen.

(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung obliegt denjenigen, die sie errichtet haben, wenn diese jedoch nicht mehr feststellbar sind, denjenigen, die nach der bisherigen Übung die Instandhaltung der Einfriedung besorgt haben. Sind auch hienach Verpflichtete nicht feststellbar, so ist die Verpflichtung auf die Parteien nach Maßgabe ihres Interesses am Bestand der Einfriedung aufzuteilen.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 geht auch auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

§ 3

§ 3

Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dergestalt verändert, daß die bestehenden Verpflichtungen zur Erhaltung einer Einfriedung den Interessen an deren Bestand offenbar nicht mehr gerecht werden, so können die Erhaltungsverpflichteten eine Neufestsetzung der Erhaltungspflicht beantragen. In diesem Falle ist die Erhaltungspflicht nach Maßgabe der Interessen am Bestand der Einfriedung auf die in Betracht kommenden Parteien aufzuteilen.

§ 4

§ 4

(1) Sind mehrere Personen auf Grund dieses Gesetzes zur Errichtung oder Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so haben sie die Leistungen zur ungeteilten Hand zu erbringen.

(2) Einfriedungen, für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Errichtungs- und Erhaltungspflicht besteht, sind so zu errichten und zu erhalten, daß durch sie möglichst keine Wirtschaftserschwernisse und die Beseitigung der Einfriedung möglich ist.

§ 5

§ 5

Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Einfriedungen obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Sie hat den Verpflichteten die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

§ 6

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 30. August 1911, LGBl. Nr. 48, betreffend den Schutz des Feldgutes, in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 1920, LGBl. Nr. 11/1921, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift noch in Geltung steht, außer Kraft.