§ 3
Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dergestalt verändert, daß die bestehenden Verpflichtungen zur Erhaltung einer Einfriedung den Interessen an deren Bestand offenbar nicht mehr gerecht werden, so können die Erhaltungsverpflichteten eine Neufestsetzung der Erhaltungspflicht beantragen. In diesem Falle ist die Erhaltungspflicht nach Maßgabe der Interessen am Bestand der Einfriedung auf die in Betracht kommenden Parteien aufzuteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise