§ 2
(1) Die Verpflichtung zur Errichtung einer Einfriedung obliegt unter billiger Berücksichtigung der Interessen am Bestand der Einfriedung denjenigen, deren Maßnahmen die Einfriedung erforderlich machen.
(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung obliegt denjenigen, die sie errichtet haben, wenn diese jedoch nicht mehr feststellbar sind, denjenigen, die nach der bisherigen Übung die Instandhaltung der Einfriedung besorgt haben. Sind auch hienach Verpflichtete nicht feststellbar, so ist die Verpflichtung auf die Parteien nach Maßgabe ihres Interesses am Bestand der Einfriedung aufzuteilen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 geht auch auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
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