§ 4
(1) Sind mehrere Personen auf Grund dieses Gesetzes zur Errichtung oder Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so haben sie die Leistungen zur ungeteilten Hand zu erbringen.
(2) Einfriedungen, für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Errichtungs- und Erhaltungspflicht besteht, sind so zu errichten und zu erhalten, daß durch sie möglichst keine Wirtschaftserschwernisse und die Beseitigung der Einfriedung möglich ist.
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