§ 1
(1) Insoweit es die Weideausübung erfordert, sind zum Schutze landwirtschaftlicher Grundstücke und deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Einfriedungen (Zäune, Gräben, Mauern, Gatter, Viehsperren u. dgl.) zu errichten und zu erhalten.
(2) Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.
(3) Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen gelten, soferne hiefür keine besonderen Rechtstitel bestehen, die folgenden Bestimmungen.
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