LandesrechtOberösterreichLandesesetzeGesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

In Kraft seit 25. Januar 1932
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze wird die Bezeichnung "Erbhof" geschaffen, die ausschließlich jene landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in der weiblichen oder männlichen Linie übertragen worden sind und von dem Eigentümer oder der Eigentümerin selbst bewohnt und bewirtschaftet werden. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

§ 2 § 2

Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen wird von Amts wegen oder über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen des § 1 von der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

§ 3

§ 3

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

§ 4

§ 4

Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" bleibt insolange aufrecht, als die Voraussetzungen des § 1 fortbestehen. Fallen diese Voraussetzungen fort, hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

§ 5

§ 5

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Entfernung einer zu Unrecht angebrachten Bezeichnung als "Erbhof" anzuordnen.

(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

§ 6

§ 6

Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Erbhof" ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

§ 7

§ 7

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.