§ 4
Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" bleibt insolange aufrecht, als die Voraussetzungen des § 1 fortbestehen. Fallen diese Voraussetzungen fort, hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)
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