Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen wird von Amts wegen oder über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen des § 1 von der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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