§ 1
Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze wird die Bezeichnung "Erbhof" geschaffen, die ausschließlich jene landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in der weiblichen oder männlichen Linie übertragen worden sind und von dem Eigentümer oder der Eigentümerin selbst bewohnt und bewirtschaftet werden. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)
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