(1) Die Gemeinde kann – unbeschadet des § 6 NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb von Campingplätzen, an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verbieten.
(2) Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen
1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
2. im Rahmen von Tätigkeiten von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, von Rettungsorganisationen und bei Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016;
3. zu Zwecken, die nicht der Nächtigung dienen und auch nicht mit solchen Unterkünften in Zusammenhang stehen;
4. auf dafür vorgesehenen Abstellflächen für Sattelzugfahrzeuge, Lastkraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern (z. B. Raststätten); und
5. bei Zustimmung des über die Grundfläche Verfügungsberechtigten und wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, nicht erfüllt sind.
Weitere Ausnahmen können in der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnung vorgesehen werden.
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