(1) Stellt jemand ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb eines Campingplatzes auf, obwohl dies
1. gemäß einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 verboten ist, oder
2. gemäß § 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, verboten ist,
kann die Gemeinde, sofern eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos bleibt, die Entfernung durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.
(2) Vor der Entfernung der mobilen Unterkunft hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität des Aufstellers sowie aller weiteren beteiligten Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und die formlose Aufforderung sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.
(3) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 2 insbesondere mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; und
3. Maßnahmen zur Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
(4) Der Aufsteller trägt die Kosten der Entfernung der mobilen Unterkunft sowie aller weiteren, durch das Aufstellen und die Nächtigungen bewirkten, Verunreinigungen. Kann der Aufsteller der mobilen Unterkunft nicht ermittelt werden, tragen die Kosten alle weiteren beteiligten Personen solidarisch. Die Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.
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