(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, an einem Ort oder in einem Gemeindegebiet aufstellt, an dem dies durch Verordnung verboten ist (§ 10 Abs. 1),
2. ein rechtswidrig aufgestelltes Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen abgestellten Kraftfahrzeuges, trotz Aufforderung der Gemeinde (§ 11 Abs. 1) nicht entfernt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.300,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(3) Bei gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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