(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise