Schulbehörden-Novelle 2014
Vorwort
Artikel I
Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995
Art. 1
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2014, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „2014/2015 und 2015/2016“ ersetzt.
2. Im § 11 Abs. 5 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
3. Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ .
4. Im § 15 Abs. 4 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
5. Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ .
6. Im § 17b Abs. 4 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
7. Im § 17d Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ .
8. Im § 19 Abs. 7 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ und im zweiten Satz wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
9. Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
10. Im § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ .
11. § 38 Abs. 9 zweiter Satz lautet:
„Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2013, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.“
12. Im § 38 Abs. 11 zweiter Satz wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „sowie den Landesschulrat anzuhören“ eingefügt.
13. § 38 Abs. 12 lautet:
„(12) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn
a) der gesetzliche Schulerhalter die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen verweigert (Abs. 8),
b) in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten,
c) in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl von Klassenschülerinnen oder Klassenschülern unterschritten oder
d) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten
würde.“
14. Im § 38 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Bezirksschulrats (Kollegium)“ .
15. Im § 38 Abs. 14 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und zur Anhörung berufen jener Bezirksschulrat (Kollegium)“ und im zweiten Satz die Wortfolge „und tritt an die Stelle des anzuhörenden Bezirksschulrates der Landesschulrat (Kollegium)“ .
16. Im § 42 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „Wohnsitz“ durch das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt.
17. Im § 42 Abs. 6 erster Satz entfällt nach dem Wort „Schulerhaltungsbeiträge“ das Wort „erfolgt“ und das Wort „beteiligten“ wird durch das Wort „beitragspflichtigen“ ersetzt; der zweite Satz lautet:
„Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.“
18. Dem § 58 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 38 Abs. 9 und § 42 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. September 2013 in Kraft; § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 17b Abs. 4, § 17d Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 11 bis 14 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft und gleichzeitig entfällt § 38 Abs. 14.“
Artikel II
Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „gelten die §§ 5 und 6“ durch die Wortfolge „gilt § 6“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:
a) vor Festsetzung des Stellenplanes ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
b) vor Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhaberinnen und Inhabern schulfester Stellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen ist das Kollegium des Landesschulrates zu hören;
c) vor Ausübung des Gnadenrechtes hinsichtlich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
3. Im § 3 wird in lit. e die Wortfolge „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wortfolge „Polytechnischen Schulen“ ersetzt und in lit. f entfällt die Wortfolge „gemäß § 25 Z 2 bis 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984“ .
4. §§ 4 und 5 entfallen.
5. § 6 lautet:
Art. 2 „§ 6
Art. 2 Landesschulrat
Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondere
a) die Versetzung eines Landeslehrers von einem Verwaltungsbezirk in den anderen (§ 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984);
b) die Betrauung mit der Leitung einer Schule gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
c) die Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und die Antragstellung betreffend die Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
d) die Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
e) die Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
f) die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;
g) die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern gemäß § 21 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
h) die Bewilligung des Diensttausches gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
i) die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
j) die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen;
k) die Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 43 Abs. 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und deren Überprüfung;
l) die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Tagen gemäß § 57 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
m) die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
n) Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
o) neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
q) Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule gemäß § 19 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
Art. 2 „§ 6a
Art. 2 Schulleiterinnen und Schulleiter
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen
a) die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu einem Tag;
b) die Gewährung einer Pflegefreistellung bis zu einem Tag;
c) die Freistellung für Fort- und Weiterbildungen bis zu einem Tag;
d) die Führung der personenbezogenen Daten.“
7. Im § 7 wird die Wortfolge „dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem“ durch die Wortfolge „dem Landesschulrat“ ersetzt.
8. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei jedem Bezirksschulrat“ durch die Wortfolge „beim Landesschulrat“ ersetzt.
9. § 8 Abs. 2 lit. a und b lautet:
„a) die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor des Landesschulrates oder ihre bzw. seine Vertretung im Amte als Vorsitzende oder Vorsitzender;
b) die örtlich zuständige Pflichtschulinspektorin oder der örtlich zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen;“
10. § 8 Abs. 3 entfällt.
11. Im § 12 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Bezirksschulinspektoren“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
12. Im § 17 erhält der mit LGBl. Nr. 79/2013 eingefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 lit. e und f, §§ 6, 6a, 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 4, 5 und 8 Abs. 3.“
Artikel III
Änderung des Burgenländischen Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetzes
Das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz, LGBl. Nr. 45/2003, wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „mit dem zuständigen Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „mit der zuständigen Pflichtschulinspektorin oder dem zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ und im zweiten Satz das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
3. Im § 1 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt.
4. Im § 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt und die Wortfolge „; dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksschulinspektors der zuständige Landesschulinspektor und an die Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat für Burgenland tritt“ entfällt.
5. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:
Art. 3 „§ 3
Die Promulgationsklausel, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes
Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 5/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2004, wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel entfällt das Zitat „, 14“ und nach dem Zitat „BGBl. Nr. 240/1962“ wird das Zitat „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2013“ eingefügt.
2. Die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt I“ sowie die Abschnittsüberschrift „Kollegium des Landesschulrates“ entfallen.
3. Im § 1 Abs. 1 lit. b Z 9 wird das Zitat „Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1990“ durch das Zitat „Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013“ ersetzt.
4. Abschnitt II entfällt.
5. Die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt III“ sowie die Abschnittsüberschrift „Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen“ entfallen.
6. Im § 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.
7. Im § 7 wird die Wortfolge „die Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates“ durch die Wortfolge „das Kollegium des Landesschulrates“ ersetzt und die Wortfolge „bzw. den einzelnen Bezirksschulräten“ entfällt.
8. Im § 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ sowie im zweiten Satz das Wort „Jedes“ durch das Wort „Das“ ersetzt.
9. Im § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Bezirksschulrates“ .
10. Im § 10 entfällt die Wortfolge „oder eines Bezirksschulrates“ .
11. Im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ ersetzt.
12. Die Abschnittsbezeichnung „IV. Abschnitt“ sowie die Abschnittsüberschrift „Übergangsbestimmungen“ entfallen.
13. § 12 lautet:
„§ 12
Art. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel, §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1, §§ 10 und 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen die Abschnittsbezeichnungen I, III und IV samt Abschnittsüberschriften und der Abschnitt II.“