Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „gelten die §§ 5 und 6“ durch die Wortfolge „gilt § 6“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:
a) vor Festsetzung des Stellenplanes ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
b) vor Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhaberinnen und Inhabern schulfester Stellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen ist das Kollegium des Landesschulrates zu hören;
c) vor Ausübung des Gnadenrechtes hinsichtlich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
3. Im § 3 wird in lit. e die Wortfolge „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wortfolge „Polytechnischen Schulen“ ersetzt und in lit. f entfällt die Wortfolge „gemäß § 25 Z 2 bis 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984“ .
4. §§ 4 und 5 entfallen.
5. § 6 lautet:
Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondere
a) die Versetzung eines Landeslehrers von einem Verwaltungsbezirk in den anderen (§ 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984);
b) die Betrauung mit der Leitung einer Schule gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
c) die Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und die Antragstellung betreffend die Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
d) die Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
e) die Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
f) die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;
g) die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern gemäß § 21 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
h) die Bewilligung des Diensttausches gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
i) die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
j) die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen;
k) die Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 43 Abs. 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und deren Überprüfung;
l) die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Tagen gemäß § 57 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
m) die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
n) Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
o) neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
q) Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule gemäß § 19 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen
a) die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu einem Tag;
b) die Gewährung einer Pflegefreistellung bis zu einem Tag;
c) die Freistellung für Fort- und Weiterbildungen bis zu einem Tag;
d) die Führung der personenbezogenen Daten.“
7. Im § 7 wird die Wortfolge „dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem“ durch die Wortfolge „dem Landesschulrat“ ersetzt.
8. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei jedem Bezirksschulrat“ durch die Wortfolge „beim Landesschulrat“ ersetzt.
9. § 8 Abs. 2 lit. a und b lautet:
„a) die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor des Landesschulrates oder ihre bzw. seine Vertretung im Amte als Vorsitzende oder Vorsitzender;
b) die örtlich zuständige Pflichtschulinspektorin oder der örtlich zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen;“
10. § 8 Abs. 3 entfällt.
11. Im § 12 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Bezirksschulinspektoren“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
12. Im § 17 erhält der mit LGBl. Nr. 79/2013 eingefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 lit. e und f, §§ 6, 6a, 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 4, 5 und 8 Abs. 3.“
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