Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2014, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „2014/2015 und 2015/2016“ ersetzt.
2. Im § 11 Abs. 5 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
3. Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ .
4. Im § 15 Abs. 4 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
5. Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ .
6. Im § 17b Abs. 4 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
7. Im § 17d Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ .
8. Im § 19 Abs. 7 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ und im zweiten Satz wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
9. Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
10. Im § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ .
11. § 38 Abs. 9 zweiter Satz lautet:
„Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2013, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.“
12. Im § 38 Abs. 11 zweiter Satz wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „sowie den Landesschulrat anzuhören“ eingefügt.
13. § 38 Abs. 12 lautet:
„(12) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn
a) der gesetzliche Schulerhalter die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen verweigert (Abs. 8),
b) in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten,
c) in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl von Klassenschülerinnen oder Klassenschülern unterschritten oder
d) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten
würde.“
14. Im § 38 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Bezirksschulrats (Kollegium)“ .
15. Im § 38 Abs. 14 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und zur Anhörung berufen jener Bezirksschulrat (Kollegium)“ und im zweiten Satz die Wortfolge „und tritt an die Stelle des anzuhörenden Bezirksschulrates der Landesschulrat (Kollegium)“ .
16. Im § 42 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „Wohnsitz“ durch das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt.
17. Im § 42 Abs. 6 erster Satz entfällt nach dem Wort „Schulerhaltungsbeiträge“ das Wort „erfolgt“ und das Wort „beteiligten“ wird durch das Wort „beitragspflichtigen“ ersetzt; der zweite Satz lautet:
„Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.“
18. Dem § 58 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 38 Abs. 9 und § 42 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. September 2013 in Kraft; § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 17b Abs. 4, § 17d Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 11 bis 14 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft und gleichzeitig entfällt § 38 Abs. 14.“
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