Vorwort
Artikel 1
Änderung des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes
Art. 1
Das Bgld. Musikschulförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die burgenländischen Gemeinden haben im Verhältnis der Volkszahl 20 % der im Abs. 1 genannten Personalkosten zu tragen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.“
2. Der bisherige Wortlaut des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971
Art. 2
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch die Wortfolge „kundgemachte Volkszahl nach der letzten Volkszählung“ ersetzt.
2. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch das Wort „Volkszahl“ ersetzt.
3. § 37 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Land hat den Gemeinden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der §§ 22, 25, 26, 27 und 30 auf die Gemeinde- bzw. Kreisärzte erwächst. Die Gemeinden und Sanitätskreise haben dem Land einen Beitrag zu leisten; dieser ist mit dem Betrag zu bemessen, der sich durch die Aufteilung der Hälfte des gesamten Pensionsaufwands auf die einzelnen Gemeinden und Sanitätskreise nach Maßgabe ihrer Volkszahl ergibt. Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.“
4. Im § 38 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch das Wort „Volkszahl“ ersetzt.
5. § 38 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Für die Berechnung der Volkszahl und den Ausgleich der Jahresabrechnungen gilt § 37 Abs. 1.“
6. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen von § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 zweiter, dritter und letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes
Art. 3
Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz - Bgld. GBG, LGBl. Nr. 14/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2008, wird wie folgt geändert:
Im § 25 wird die Wortfolge „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Wohnbevölkerung“ durch die Wortfolge „kundgemachte Volkszahl“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002
Art. 4
Das Burgenländische Seniorengesetz 2002, LGBl. Nr. 90, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Ordentlichen“.
2. Im § 4 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ durch die Wortfolge „von der Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995
Art. 5
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Verordnung kann für das laufende Kalenderjahr rückwirkend erlassen werden.“
2. § 9 Abs. 10 lautet:
„(10) Die der Berechnung des Rettungsbeitrags zugrunde liegende Einwohnerzahl bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der am 1. April 2010 fälligen Rate zu erfolgen.“
3. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Änderungen von § 9 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
Art. 6
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im § 33 Abs. 2 wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch die Wortfolge „aufgrund der letzten Volkszählung kundgemachte Volkszahl“ ersetzt.
2. § 35 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Einwohnerzahl“ durch das Wort „Volkszahl“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“.
3. Im § 37 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch das Wort „Volkszahl“ ersetzt.
4. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.“
5. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen von § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993
Art. 7
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2008, wird wie folgt geändert:
Im § 44 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „vom Österreichischen Zentralamt“.
Artikel 8
Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000
Art. 8
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Gemeindebeiträge werden im Verhältnis der Volkszahl berechnet. Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Vorschreibung zu erfolgen.“
2. Dem § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Änderung von § 66 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“