Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch die Wortfolge „kundgemachte Volkszahl nach der letzten Volkszählung“ ersetzt.
2. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch das Wort „Volkszahl“ ersetzt.
3. § 37 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Land hat den Gemeinden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der §§ 22, 25, 26, 27 und 30 auf die Gemeinde- bzw. Kreisärzte erwächst. Die Gemeinden und Sanitätskreise haben dem Land einen Beitrag zu leisten; dieser ist mit dem Betrag zu bemessen, der sich durch die Aufteilung der Hälfte des gesamten Pensionsaufwands auf die einzelnen Gemeinden und Sanitätskreise nach Maßgabe ihrer Volkszahl ergibt. Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.“
4. Im § 38 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch das Wort „Volkszahl“ ersetzt.
5. § 38 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Für die Berechnung der Volkszahl und den Ausgleich der Jahresabrechnungen gilt § 37 Abs. 1.“
6. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen von § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 zweiter, dritter und letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
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