(1) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Landesangestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
b) wenn sich der Landesangestellte einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
c) wenn der Landesangestellte seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
d) wenn der Landesangestellte sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Landesangestellte eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(2) Eine Entlassung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
(3) Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst.
(4) Ist gegen den Landesangestellten ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des § 27 des Strafgesetzbuches oder des § 3k des Verbotsgesetzes 1947 ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023, 37/2024
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97 § 97*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 88 § 88*)Auflösung des Dienstverhältnisses
…1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch a) den Austritt, b) die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90), c) Zeitablauf, d) Kündigung, e) einvernehmliche Auflösung. (2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer…
§ 107 § 107Beendigung des Verwaltungspraktikums
…Amt der Landesregierung einzubringen. Die Erklärung der Landesregierung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 90 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann die Landesregierung das Verwaltungspraktikum…
§ 95 § 95*)Abfertigung
…ausgenommen, h) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 90 und bei einem Austritt, der nicht nach § 89 berechtigt ist, i) die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG…