§ 88 § 88*)Auflösung des Dienstverhältnisses
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
a) den Austritt,
b) die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),
c) Zeitablauf,
d) Kündigung,
e) einvernehmliche Auflösung.
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
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