(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
a) den Austritt,
b) die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),
c) Zeitablauf,
d) Kündigung,
e) einvernehmliche Auflösung.
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97 § 97*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 92 § 92*)Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
…1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 88 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. (2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs…