§ 89 Versorgungsgenusszulage
In Kraft seit 03. Februar 1988
Up-to-date
LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
7. Abschnitt Bezüge der Hinterbliebenen Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 89 Versorgungsgenusszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen den Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Versorgungsgenusszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für Kinder, für die eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
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