(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 81 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, berechtigt,
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
3.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
4.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % auf ............................................ 4 Arbeitstage
50 % auf ............................................ 5 Arbeitstage
60 % auf ............................................ 6 Arbeitstage
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Arbeitstage.
§ 83 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 83 § 83
…voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 81 und 88 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. (2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub…
§ 90 § 90
…die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 81 und 88 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. (2) Die Stundenzahl nach Abs. 1 1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt, 2. vermindert…
§ 164 § 164
…zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Die §§ 80 bis 88 , § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 2 (soweit es die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und § 95 sind auf…
Rückverweise