§ 46a § 46a
In Kraft seit 03. Juni 2026
Up-to-date
Auf den an einem im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 34 bis 34h LBBG 2001 sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 34g Abs. 1 LBBG 2001) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG.
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