LBBG 2001
Gliederung
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 19 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 19 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4.
(5) § 19 Abs. 7 und 9 ist anzuwenden.
(6) § 19 Abs. 6 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Abrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.
§ 22 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 22 § 22
…zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 19 und 21 eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. (3) Abs…
§ 17 § 17
…1. die Überstundenvergütung ( § 19 ), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 20 ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 21 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 22 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 23 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 24 ), 7. die Belohnung ( § 25 ), 8…
§ 23 § 23
Bereitschaftsentschädigung (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an S…
§ 45a § 45a
…zugrunde zu legen. (8) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 17 bis 25 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen. (9) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 8 gebührt nicht, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte in eine…
§ 89b Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 89b § 89b
…Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung ( § 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001 ) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen. (5) Abweichend von § 20 Abs. 1 ist die Marktzulage dem Monatsentgelt für die Bemessung der Abfertigung…
§ 46 § 46
…2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ) erfüllt sind. Die §§ 18, 19 und 21 LBBG 2001 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 31 Abs. 6 LBBG 2001 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden. (2) Den Vertragsbediensteten des…
§ 89a § 89a
…Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung ( § 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001 ) ist die Ärztedienstzulage nicht zu berücksichtigen. (6) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist mit den Maßgaben des § 121a Abs…
§ 84 § 84
…Abs. 4 Z 2 LBBG 2001 - 50%; 3. der in der Sonn- und Feiertagsvergütung enthaltene Zuschlag beträgt - abweichend von § 21 Abs. 2 LBBG 2001 - 100%.…
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