(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulagen).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 79,395% des vollen Gehaltes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Centbeträge gerundet.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 33 Personalzulage
…B 6,10 %, der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %, der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 % des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4. (2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.…
§ 31 Jubiläumszuwendung
…übertritt. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen. (4) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden…
§ 30 Fahrtkostenzuschuss
…Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden. (4) Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der…
§ 21 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
…1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § …