LBBG 2001
Gliederung
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
§ 17 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 § 17
…§ 20 ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 21 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 22 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 23 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 24 ), 7. die Belohnung ( § 25 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 26 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 27 ), 10…
§ 45a § 45a
…zugrunde zu legen. (8) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 17 bis 25 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen. (9) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 8 gebührt nicht, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte in eine…
§ 36 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 36 § 36
…Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 46 anwendbaren §§ 17 bis 23 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen. (7) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 6 gebührt nicht, wenn 1. die oder der Vertragsbedienstete in ein anderes…
§ 102 § 102
…2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. (2) Die Vergütung beträgt…
Rückverweise