LBBG 2001
Gliederung
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 19 und 21 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte im Monat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen wird; in diesem Fall sind die Journaldienststunden bis zum Ende des auf die Leistung des Journaldienstes folgenden Kalenderquartals durch Freizeit auszugleichen.
§ 23 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 23 § 23
…hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan…
§ 17 § 17
…2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 20 ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 21 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 22 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 23 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 24 ), 7. die Belohnung ( § 25 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 26 ), 9…
§ 45a § 45a
…zugrunde zu legen. (8) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 17 bis 25 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen. (9) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 8 gebührt nicht, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte in eine…
§ 102 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 102 § 102
…2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. (2) Die Vergütung beträgt…
§ 36 § 36
…Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 46 anwendbaren §§ 17 bis 23 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen. (7) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 6 gebührt nicht, wenn 1. die oder der Vertragsbedienstete in ein anderes…
Rückverweise