(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 19 und 21 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte im Monat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen wird; in diesem Fall sind die Journaldienststunden bis zum Ende des auf die Leistung des Journaldienstes folgenden Kalenderquartals durch Freizeit auszugleichen.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 22 Journaldienstzulage
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 19 und 21 eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldie…
§ 17 Nebengebühren
…2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 20), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 21), 4. die Journaldienstzulage (§ 22), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 23), 6. die Mehrleistungszulage (§ 24), 7. die Belohnung (§ 25), 8. die Erschwerniszulage (§ 26), 9…