(1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
a) wegen der notwendigen Pflege
aa) eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder
bb) eines erkrankten oder verunglückten sonstigen nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, oder
b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige gelten:
1. der Ehegatte bzw die Ehegattin;
1a. der eingetragene Partner bzw die eingetragene Partnerin;
2. Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind;
3. Geschwister;
4. Stief-, Wahl- und Pflegekinder;
5. die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 12a Abs. 2 oder 6 oder nach § 12i nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines nach Maßgabe des Abs 1 lit a im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 14 angetreten werden.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 15e Pflegefreistellung
(1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege aa) eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder bb) eines erkrankten oder verunglückten…
§ 14c Erkrankung, Unfall oder Pflegefreistellungwährend des Erholungsurlaubs
…5 gelten auch, wenn ein Beamter während des Erholungsurlaubs 1. infolge eines Unfalls dienstunfähig wird oder 2. Anspruch auf die Gewährung der Pflegefreistellung (§ 15e) hat.…
§ 15h Familienhospizfreistellung
…1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 15e Abs. 2), Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (auch von Wahl- oder Pflegekindern…
§ 14d Unterbrechung des Erholungsurlaubes undVerhinderung des Urlaubsantrittes
…ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 15e Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.…