MSchG
Gliederung
Abschnitt 5 Karenz
§ 15d Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes eine Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
§ 51 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 51
…ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze…
§ 55 Pflegefreistellung
…oder des Kindes der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt; oder 3. wegen der aus ärztlicher Sicht gebotenen Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der…
§ 50 Karenzurlaub
…von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG . (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube, 1. die zur Betreuung a…
§ 16 UrlG · Urlaubsgesetz
§ 16 Pflegefreistellung
…Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 , BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt…
§ 15e L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 15e Pflegefreistellung
…oder einer Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt. (2) Als nahe Angehörige gelten: 1. der Ehegatte bzw die Ehegattin; 1a. der eingetragene Partner bzw die eingetragene Partnerin; 2. Personen…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 3a Artikel IIIa
…zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze. (3) Der Beamte…
§ 90 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 90 Pflegefreistellung
…Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der…
§ 59 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 59 Pflegefreistellung
…Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in…
§ 66 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 66 Pflegefreistellung
…Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in…
§ 76 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 76 Pflegefreistellung
…Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in…
§ 39 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 39 Pflegefreistellung
…oder einer Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt; (2) Als nahe Angehörige gelten: 1. der Ehegatte bzw die Ehegattin; 1a. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin; 2. Personen…
§ 84 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 84 § 84Pflegefreistellung
…der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder…
§ 75c RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 75c Pflegefreistellung
…Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in…
§ 29f VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29f Pflegefreistellung
…Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in…
§ 84 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 84 § 84Pflegefreistellung
…Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes…
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