Für den Betrieb sonstiger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wie beispielsweise Ferienheime, Ferienlager oder die stundenweise Betreuung in Hotels oder Einkaufszentren oder in Ergänzung zur Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, gelten die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 (personelle, sachliche, organisatorische Erfordernisse) sinngemäß.
§ 43 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…e, soweit dies zur Durchführung eines Betriebsaufnahmeverfahrens nach den §§ 9 und 32 Abs. 2, zur Gruppenbildung nach den §§ 21, 36 und 37 iVm 36, zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen (§ 41) sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer…
§ 46 § 46 Strafbestimmungen
…nach § 9 oder § 32 Abs. 2 betreibt, b) gegen eine Verpflichtung nach § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 3 oder §§ 37 iVm 34 Abs. 3 verstößt, c) als Erziehungsberechtigter gegen eine der Pflichten nach § 24 Abs. 2 zweiter Satz, § 29 Abs. 3, Abs. 4…
§ 47 § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Versorgungsauftrag), des zweiten Unterabschnittes (Personelle Erfordernisse), des vierten Unterabschnittes (Organisatorische Erfordernisse) sowie die §§ 24, 36 und 37 iVm 36 finden erstmals für das Betreuungsjahr 2023/24 Anwendung; bis dahin finden für Kindergartengruppen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7, 13, 14…
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