KBBG
Gliederung
III. Hauptstück Kinderspielgruppen § 31 Allgemeines
§ 36 § 36 Organisatorische Erfordernisse
Die Art und das Ausmaß des Personaleinsatzes in Kinderspielgruppen, nähere Vorgaben zur Bildung von Gruppen und zur Anzahl der in einzelnen Gruppen betreuten Kinder kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen; dabei ist insbesondere auf das Alter und die besonderen Bedürfnisse der Kinder, die Belastung des Betreuungspersonals sowie auf sachliche Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften zulassen kann, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
§ 37 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 37
…oder die stundenweise Betreuung in Hotels oder Einkaufszentren oder in Ergänzung zur Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, gelten die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 (personelle, sachliche, organisatorische Erfordernisse) sinngemäß.…
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…c bis e, soweit dies zur Durchführung eines Betriebsaufnahmeverfahrens nach den §§ 9 und 32 Abs. 2, zur Gruppenbildung nach den §§ 21, 36 und 37 iVm 36, zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen (§ 41) sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder…
§ 47 § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…unberührt. (3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Versorgungsauftrag), des zweiten Unterabschnittes (Personelle Erfordernisse), des vierten Unterabschnittes (Organisatorische Erfordernisse) sowie die §§ 24, 36 und 37 iVm 36 finden erstmals für das Betreuungsjahr 2023/24 Anwendung; bis dahin finden für Kindergartengruppen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7…
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