KBBG
Gliederung
III. Hauptstück Kinderspielgruppen § 31 Allgemeines
§ 34 § 34 Personelle Erfordernisse
(1) Dem Rechtsträger obliegt die Beistellung der erforderlichen Betreuungspersonen.
(2) Betreuungspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich, gesundheitlich geeignet und auch sonst für den Umgang mit Kindern geeignet sein; § 15 (Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung) gilt sinngemäß. Ein Einsatz vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur zulässig, wenn sie eine berufsspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.
(3) Der Rechtsträger hat eine oder mehrere geeignete Betreuungspersonen mit der Leitung der Einrichtung zu betrauen.
§ 21 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 21
…Kleinkind-, Kindergarten- oder Schulkindgruppe) von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 5 und e) eine Kinderspielgruppe von einer Betreuungsperson nach § 34 Abs. 2. (3) In jeder Gruppe können auch Kinder anderer Altersgruppen unterstützt und betreut werden (alterserweiterte Gruppenführung), sofern diese das zweite Lebensjahr vollendet haben; dabei…
§ 37
…Ferienheime, Ferienlager oder die stundenweise Betreuung in Hotels oder Einkaufszentren oder in Ergänzung zur Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, gelten die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 (personelle, sachliche, organisatorische Erfordernisse) sinngemäß.…
§ 46 § 46 Strafbestimmungen
…und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Betriebsbewilligung nach § 9 oder § 32 Abs. 2 betreibt, b) gegen eine Verpflichtung nach § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 3 oder §§ 37 iVm 34 Abs. 3 verstößt, c) als Erziehungsberechtigter gegen eine der Pflichten nach § 24 Abs. 2 zweiter Satz…
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