(1) Wer einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens unterstützen will, hat eine Unterstützungserklärung nach dem Muster der Anlage 2 auszufüllen.
(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.
(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.
(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs. 2 nur einmal ausstellen.
(5) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung nach Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.
Rückverweise
K-VbegG · Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG
§ 5 § 5
…Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen. (4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs. 2 nur einmal ausstellen. (5) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung nach Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des 3. Abschnittes dieses…
§ 15 § 15
…darf nur zugelassen werden, wer am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde aufgenommen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 5 ersichtlich gemacht ist, sind jedoch mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als…
§ 18 § 18
…sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs. 5 gelten, zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach Art. 31 Abs. 2 K-LVG vorliegt. (2) Die Landeswahlbehörde…
§ 3 § 3
…Der Antrag muss von mindestens 2000 Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 5 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. …