(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs. 5 gelten, zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach Art. 31 Abs. 2 K-LVG vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
K-VbegG · Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG
§ 4 § 4
…Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren als nicht eingebracht. (2) Der Kostenbeitrag ist dem Bevollmächtigten zurückzuerstatten, wenn a) die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt, b) der Antrag gemäß § 3 Abs. 6 zurückgezogen wird. (3) Wird dem Antrag gemäß…
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